Kirchenaustritt

Informationen

Wer aus der Kirche, einer Religions- oder weltanschaulichen Gemeinschaft austreten möchte, muss dies persönlich beim Standesamt seines Wohnsitzes erklären.

Wirksamkeit

Der Kirchenaustritt wird wirksam, sobald die Austrittserklärung dem zuständigen Standesamt vorliegt.

Wie läuft der Kirchenaustritt von Kindern ab?

  • Für Kinder bis 12 Jahren geben die sorgeberechtigten Eltern beziehungsweise der gesetzliche Vertreter die Austrittserklärung ab.
  • Kinder ab 12 Jahren müssen den Kirchenaustritt zusammen mit den sorgeberechtigten Eltern erklären.
  • Kinder ab 14 Jahren können den Austritt alleine, ohne gesetzlichen Vertreter, erklären.

Hinweise zur Kirchensteuer

  • Die Kirchensteuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Austrittserklärung wirksam geworden ist.
  • Für Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen:
    Bitte teilen Sie Ihren Kirchenaustritt dem Arbeitgeber mit, damit dieser die Mitteilung durch das Finanzamt überwachen und evtl. Ihre Lohn- oder Gehaltsabrechnung ab dem folgenden Monat anpassen kann.
  • Für Selbstständige:
    Bitte teilen Sie den Austritt aus der Kirche Ihrer Steuerberatung mit bzw. fügen Sie Ihrer nächsten Steuererklärung eine Kopie der Abschrift der Kirchenaustrittserklärung bei.

So können Sie Ihren Antrag stellen:

  • persönlich vor Ort im Rathaus – mit Terminvereinbarung

Die Gebühr beträgt pro Person € 35,00.

Beantragen

Persönlich vor Ort im Rathaus. Bitte vereinbaren Sie dafür einen Termin:

  • E-Mail
  • Telefon: 089 960900-150/-151/-152

Bitte Folgendes zum Termin mitbringen: 

  • gültigen amtlichen Lichtbildausweis

Ihr Kontakt zu uns:

Standesamt

E-Mail


Telefon: 089 960900-150/-151/-152