Das Landratsamt München erlässt folgende Allgemeinverfügung (PDF Dokument):
1. Die Allgemeinverfügung des Landratsamts München vom 11.11.2025 zur Aufstallung von Geflügel wird aufgehoben.
2. Diese Allgemeinverfügung gilt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung als bekanntgegeben.
3. Diese Allgemeinverfügung ergeht kostenfrei.
Gründe
I. Das aktuelle Geflügelpestgeschehen bei Wildvögeln in Bayern hat sich auf hohem Niveau stabilisiert und zeigt nach einem Höchststand nun eine leicht rückläufige Tendenz. Weitere Massensterben von Wildvögeln an Rast- und Überwinterungsplätzen blieben aus.
In der aktuellen Risikobewertung des Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) vom 22.12.2025 wird von einer deutlichen Entspannung der Lage am Ismaninger Speichersee ausgegangen. Es liegen aktuell keine Meldungen vermehrter Totfunde (frisch verendeter Tiere) vor. Seit dem 03.11.2025 wurden am LGL über 30 Wildvögel aus den dem Speichersee angrenzenden Landkreisen Ebersberg, Erding und München untersucht. Davon wurden insgesamt 24 ausschließlich Wasservögel positiv getestet, wobei es zu einer Häufung in KW 45/46 mit insgesamt 19 Wasservögeln kam. Die übrigen Fälle verteilen sich auf die KW’s 47-50. Es wird davon ausgegangen, dass sich die Lage um den Ismaninger Speichersee beruhigt hat. Ein Eintrag in Haus- und Nutzgeflügelbestände wurde aus den genannten Landkreisen bislang nicht gemeldet.
II. Das Landratsamt München ist für den Erlass dieser Allgemeinverfügung sachlich und örtlich zuständig gem. Art. 2 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 2 GVVG und Art. 3 Abs. 1 Nr.2 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG).
1. Auf Grundlage der aktuellen Risikobewertung des Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) sind die erhöhten Biosicherheitsmaßnahmen und die präventive Stallpflicht zum Schutz vor der Geflügelpest (HPAI) in den Gemeinden Ismaning, Aschheim, Kirchheim und Unterföhring grundsätzlich nicht mehr erforderlich; entgegenstehende Gründe liegen hier nicht vor.
2. Nach Art. 41 Abs. 3 und 4 BayVwVfG gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt bei öffentlicher Bekanntmachung zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann nach Art. 41 Abs. 4 Satz 4 BayVwVfG ein hiervon abweichender Zeitpunkt bestimmt werden. Von dieser Vorschrift wird Gebrauch gemacht, sodass diese Allgemeinverfügung einen Tag nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt des Landkreises München als bekannt gegeben gilt.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf Art. 13 des Ausführungsgesetzes zum Vollzug des Tiergesundheitsgesetzes (BayAGTierGesG).
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung Klage erhoben werden bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht München.
Postanschrift:
Postfach 20 05 43, 80005 München
Hausanschrift:
Bayerstraße 30, 80335 München
Die Einlegung des Rechtsbehelfs ist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form möglich. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen!
Ab 01.01.2022 muss der in § 55d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen.
Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.
Hinweise
1. Von dieser Allgemeinverfügung bleiben frühere Schutzmaßregeln unberührt. Unberührt bleiben insbesondere die Biosicherheitsmaßnahmen für die Geflügelhaltung:
• Geflügelbestände dürfen nicht von betriebsfremden Personen betreten werden.
• Das Betreten der Haltungen darf nur mit betriebseigener Kleidung unter Einhaltung von Hygienemaßnahmen erfolgen.
• Nutzgeflügel kann nicht aus der Haltung entweichen.
• Futter und Einstreu müssen wildvogelsicher gelagert werden.
• Wildgeflügel darf nicht gefüttert werden.
• Eine konsequente Schadnagerbekämpfung muss erfolgen.
2. Für fachliche Rückfragen wenden Sie sich bitte an das Landratsamt München, Referat 4.5-Veterinäramt, Postfach 95 02 60, 81518 München (Telefon 089/6221-2375; vetamt@lra-m.bayern.de).