Der Bayerische Ministerrat hat am 4. Oktober folgende Änderungen der 14. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung beschlossen; diese treten am Mittwoch, 6. Oktober 2021 in Kraft:

a) Es werden erhebliche Erleichterungen für Betriebe und Veranstalter eingeführt, die freiwillig lediglich Geimpfte und Genesene (sog. freiwilliges 2G) sowie auch Getestete mit einem PCR-Test zulassen (sog. freiwilliges 3G plus). Dafür gelten folgende Regelungen:

  • 2G / 3G plus sind rein freiwillig und eigene Entscheidung jedes Veranstalters oder Betreibers. Es gibt keinen staatlichen Zwang.
  • Freiwilliges 2G / 3G plus sind in allen Bereichen möglich, in denen bisher 3G gilt. Also (Beispiele): Sportstätten, Theater, Opern, Kinos, Museen, Tagungen, Kongress, Bibliotheken, Musikschulen u. v. m.
  • Wo 2G / 3G plus gilt, sind die Maskenpflicht und das Gebot des Mindestabstands aufgehoben. Etwaige Personenobergrenzen entfallen. Die Alkoholverbote bei Sport- und Kulturveranstaltungen mit mehr als 1.000 Personen werden aufgehoben.
  • Voraussetzung ist ein strenges Zutrittsregime (Zugangshindernisse, Kontrollen mit Identitätsfeststellung etc.).
  • Missbrauch ist nicht nur bußgeldbewehrt, sondern gefährdet auch die allgemeine gewerberechtliche Zuverlässigkeit dessen, der nicht kontrolliert.
  • Kinder und alle Schüler (weil in der Schule regelmäßig getestet) haben unabhängig von ihrem persönlichen Impfstatus auch zu freiwilligem 3G plus Zutritt.

    b) In der Gastronomie werden Tanz und Musik unter den für Diskotheken geltenden Bedingungen von „3G plus“ zugelassen. Getestete können daher nur mit PCR-Test teilnehmen.

    c) Für Schankwirtschaften entfallen die Regelungen, wonach die Bedienung am Tisch erfolgen musste und Abgabe und Verzehr von Getränken an der Theke oder am Tresen nicht zulässig war.

Den Originaltext mit Informationen zum Corona-Sonderfonds des Bundes für Messen und Ausstellungen finden Sie hier

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