Seit dem 27. April 2020 gilt bayernweit die Maskenpflicht bei Aufenthalten in sämtlichen Geschäften und in allen öffentlichen Verkehrsmitteln. Eine Ausnahme gilt für Menschen mit Behinderung, die aus gesundheitlichen Gründen keine Maske tragen können. Das teilt der Beauftragte der Bayerischen Staatsregierung für die Belange von Menschen mit Behinderung, Holger Kiesel, mit.

Es gilt: wer aufgrund einer Behinderung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen kann, kann sich auf diese Ausnahme berufen. Aber: es ist ein entsprechender Nachweis (Schwerbehindertenausweis oder ein bestätigendes ärztliches Attest) durch die betroffene Person oder durch einen Betreuer/Begleiter vorzuzeigen.

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