Wenn Sie einen Gewerbebetrieb anmelden, aufgeben oder verlegen, müssen Sie dies beim Gewerbeamt anzeigen. Sie können diese Meldungen ganz bequem online erledigen.

Alternativ schicken Sie uns die vollständig ausgefüllte Anzeige mit einer Ausweiskopie per Post an nachfolgende Adresse:

Gemeinde Ismaning
Gewerbeamt
Schloßstraße 2
85737 Ismaning

Oder Sie lassen uns die Unterlagen per E-Mail über die Adresse gewerbe@ismaning.de zukommen. Die Formulare mit Ausfüllassistenten und als PDF-Datei finden Sie ebenfalls unter den oben aufgeführten Verlinkungen.

Nur vollständig ausgefüllte und unterschriebene An-, Ab- oder Ummeldungen können bearbeitet werden.

Existenzgründung und Steuern

Zu steuerlichen Aspekten rund um die Existenzgründung finden Sie weitere Informationen auf der Website des Bayerischen Landesamtes für Steuern.

Informationen zu den Gewerbemeldungen

Wer hat anzuzeigen?

Anzeigepflichtig sind alle Gewerbetreibenden, die eine gewerbliche Niederlassung im stehenden Gewerbe (Verkaufsstelle, Dienstleistungsbetrieb, Büroräume, Gaststätte usw.) als Haupt- oder Filialbetrieb führen. Ohne Bedeutung ist hierbei, ob die gewerbliche Tätigkeit haupt- oder nebenberuflich ausgeübt wird, sowie die Höhe des erzielten Gewinnes.

Bei Personengesellschaften (z.B. GbR, OHG, KG) sind die geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter als Gewerbetreibende anzusehen. Bei juristischen Personen (z.B. GmbH, AG) obliegt die Verpflichtung zur Anzeige dem oder den gesetzlichen Vertreter(n) (z.B. Geschäftsführer einer GmbH, Vorstand einer AG).

Was ist anzuzeigen?

Die Gewerbeordnung – GewO –geht vom Grundsatz der Gewerbefreiheit aus, § 1 GewO. Jedermann hat somit Zugang zu allen gewerblichen Tätigkeiten.

Allerdings sind die Tätigkeiten der zuständigen Behörde anzuzeigen.

§ 14 Gewerbeordnung, Anzeigepflicht
(1) Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes oder den Betrieb einer Zweigniederlassung oder eine unselbständige Zweigniederlassung anfängt, muss dies der für den betreffenden Ort zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen.

Das Gleiche gilt, wenn
• der Betrieb (innerhalb des Ortes) verlegt wird,
• der Gegenstand des Betriebes gewechselt oder auf Waren oder Leistungen ausgedehnt wird, die bei Gewerbetreibenden der angemeldeten Art nicht geschäftsüblich sind, oder (Erweiterung oder Änderung der Tätigkeit)
• wenn der Name des Gewerbetreibenden geändert oder der Betrieb aufgegeben wird.

Informationen für Existenzgründer erhalten Sie bei der Industrie- und Handelskammer für München und Obb. (www.muenchen.ihk.de) oder bei der Handwerkskammer, s. o.

Wann ist anzuzeigen?

Die Anzeige muss gleichzeitig mit Beginn des Betriebes bzw. des meldepflichtigen Ereignisses erfolgen.

Eine Unterlassung der Anzeige kann als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld bis zu € 1000,– nach der Gewerbeordnung und unter Umständen auch nach dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung mit Bußgeld bis zu € 50.000,– geahndet werden

Form der Anzeige?

Für die Anzeige sind bundeseinheitliche Vordrucke vorgeschrieben. Folgende Unterlagen sind bei der Erstattung der Anzeige erforderlich:
•Gewerbemeldeformular
•Ausweis (Reisepass o. Personalausweis)
•bei Bevollmächtigung eine schriftliche Vollmacht und Ausweis des Vollmachtgebers
•bei im Handels-, Vereins- oder Genossenschaftsregister eingetragenen Firmen ein Registerauszug
•ggf. Handwerkskarte bei Eintragung in die Handwerksrolle
•ggf. Genehmigung bei erlaubnispflichtiger Tätigkeit

Bei welcher Behörde ist anzuzeigen?

Örtlich zuständig ist die Gemeinde, in deren Bereich das Gewerbe begonnen wird (Betriebssitz im Gemeindegebiet Ismaning) oder das anzeigepflichtige Ereignis eintritt.

Bei Betriebssitzverlegung innerhalb des Gemeindegebietes ist eine Gewerbeummeldung erforderlich. Bei Verlegung in eine andere Gemeinde ist eine Gewerbeabmeldung bei der bisherigen Gemeinde und eine Anmeldung bei der neuen Gemeinde notwendig.
Die Meldungen können auch per FAX, per E-Mail oder per Post eingereicht werden (wichtig ist Tag der Meldung (Punkt 17) und Unterschrift)

Allgemeine Hinweise

Die Behörde bescheinigt den Empfang der Gewerbeanzeige (sog. Gewerbeschein). Die Gewerbebehörde hat folgende Stellen zu verständigen: Finanzamt, Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer, Eichamt, Registergericht, Berufsgenossenschaft, Statistisches Landesamt, sowie das Arbeitsamt. Eine gesonderte Anzeige bei der Finanzbehörde ist demzufolge nicht erforderlich.

Erlaubnispflichtig sind die Tätigkeiten, bei denen ein besonderes Schutzbedürfnis der Öffentlichkeit vorliegt. Unter anderem sind das Tätigkeiten, die nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung einer besonderen Erlaubnis bedürfen, wie z.B.

  • die Vermittlung von Immobilien, Darlehen, sowie bestimmter Kapital- und Vermögensanlagen, § 34 c GewO,
  • die Ausübung eines Bewachungs-, Versteigerer- oder Pfandleihgewerbes,
  • der Betrieb einer Gaststätte,
  • die Genehmigung im Bereich Güterkraftverkehr, Taxikonzession, Fahrschulen etc.
  • Versicherungsvermittlungen, § 34 d GewO. Der selbständige Betrieb eines Handwerks als stehendes Gewerbe ist nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen, sowie Personengesellschaften gestattet.
  • Die Gewerbeanzeige allein berechtigt nicht zum Betrieb eines Handwerks. Nähere Informationen erteilt hierzu die Handwerkskammer für München und Oberbayern (www.hwk-muenchen.de), Max-Joseph-Str. 4, 80333 München, Tel. 089/5119-0.
  • Ausländer mit Ausnahme der EU-Ausländer, die in eigener Person im Inland eine gewerbliche Tätigkeit ausüben wollen, bedürfen einer Aufenthaltserlaubnis der dafür zuständigen Ausländerbehörde, nach der ihnen die Ausübung des betreffenden Gewerbes ausländerrechtlich gestattet ist.

Schank- und Speisewirtschaften, sowie Beherbergungsbetriebe benötigen eine Gaststättenerlaubnis des Landratsamtes München (der Antrag hierfür ist bei der Gemeinde erhältlich).

“Es wird darauf hingewiesen, dass für die Aufnahme des Gewerbebetriebes u.U. auch eine bauaufsichtliche Genehmigung für die Nutzungsänderung des Gebäudes notwendig sein kann. Die Gewerbeanmeldung ersetzt diese Genehmigung nicht!

Falls Sie bei Aufnahme des Gewerbebetriebes keine erforderliche baurechtliche Genehmigung vorweisen können, kann Ihnen unbeschadet der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit die Nutzung für Gewerbezwecke untersagt werden.

Ferner liegt darin eine Ordnungswidrigkeit, die nach Art. 79 Abs. 1 Nr. 8 Bayer. Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.08.2007 mit einer Geldbuße bis zu € 500.000 belegt werden kann.

Es wird Ihnen deshalb empfohlen, etwaige Zweifelsfragen vorher mit der zuständigen Bauaufsichtsbehörde, dem Landratsamt München, Mariahilfplatz 17, 81541 München, Tel. 089 6221-0, oder mit der gemeindlichen Bauabteilung im 2. Stock, Zimmer 2.5, Tel. 089 960 900 – 168, abzuklären.”

Wenn Zweifel bestehen, ob ein Firmenname (auch Phantasiename) geführt werden darf, wenden Sie sich bitte an das Registergericht beim Amtsgericht München (Tel. 089/5597-06) oder an die Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern (Tel. 089/5116-0).

Ein wesentliches Merkmal unserer Wirtschaftsordnung ist die Gewerbefreiheit. Der selbständige Unternehmer mit Mut und Risikobereitschaft ist ein wichtiger Faktor unserer Wirtschaft. Der Staat unterstützt und fördert daher Neugründungen von Unternehmen. Allerdings nur dann, wenn tatsächlich ein selbständiges Gewerbe ausgeübt wird. Nachdem Sie beabsichtigen, im Landkreis München ein Gewerbe auszuüben, bitten wir Sie Folgendes zu beachten:

Vielfach wird Arbeitnehmern oder Arbeitssuchenden eine nur scheinbar selbständige Tätigkeit angeboten. Um Sozialabgaben zu sparen, machen immer mehr Firmen aus Arbeitnehmern scheinbar selbständige Unternehmer. Dadurch verzichten Sie auf Arbeitnehmerschutzrechte. Sie haben dann z. B. nicht mehr die sozialen Sicherheiten eines Arbeitnehmers, keinen Kündigungsschutz, keine Arbeitszeitregelungen, keine Urlaubsansprüche, keine Lohnfortzahlung, keine Unfall-, Renten- und Arbeitslosenversicherung und keine Kranken- und Pflegeversicherung für sich und Ihre Familie. Ihren Sozialversicherungsschutz müssen Sie ganz alleine finanzieren, weil der 50 %ige Arbeitgeberanteil entfällt. Trotzdem erhalten Sie vielfach nicht die angestrebte wirtschaftliche und persönliche Unabhängigkeit, sondern bleiben ohne festes Einkommen abhängig vom Auftraggeber.

Das Bundesarbeitsgericht entschied, wer an Weisungen, Arbeitsort und Arbeitszeit gebunden sowie “in den Betrieb eingegliedert ist, gilt als abhängig beschäftigt”. Bestimmte Kriterien gelten als Anhaltspunkte dafür, ob eine echte Selbständigkeit oder eine Scheinselbständigkeit vorliegt.

Selbständigkeit ist in der Regel gegeben, wenn:

  •  der Auftraggeber selbst ausgewählt werden kann,
  •  die Arbeitsstätte (beachte: Zweckentfremdung von Wohnraum) selbst bestimmbar ist,
  •  die Arbeit selbst organisiert und eingeteilt werden kann,
  •  selbst kalkuliert und Werbung betrieben wird. Außerdem unterliegen Sie als Gewerbetreibender der Buchführungs- und Aufzeichnungspflicht sowie den steuerrechtlichen Verpflichtungen (z. B. Abgabe von Steuererklärungen, Zahlung von Umsatz-, Gewerbe- und Einkommenssteuer). Des Weiteren müssen die handwerks- und gewerberechtlichen Voraussetzungen (wie Eintragungen in die Handwerksrolle oder Besitz einer etwaigen Gewerbeerlaubnis) von Ihnen erfüllt werden.
  •  Entscheidend ist aber letztlich immer die tatsächliche Ausgestaltung der Beziehungen und die Intensität der Bindungen im Einzelfall. In der Praxis häufen sich bereits jetzt Fälle, wo der Auftraggeber dem (schein-selbständigen) Arbeitnehmer Beträge für geleistete Arbeit vorenthält.

Bei Fragen stehen Ihnen die Kolleginnen und Kollegen des Gewerbeamtes gerne zur Verfügung. Ihre Ansprechpartner finden Sie unter der Seite „Was erledige ich wo?„.

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