Wer aus der Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft austreten will, muss dies persönlich beim Standesamt seines Wohnsitzes erklären.
Wenn die austretende Person der deutschen Sprache nicht mächtig ist, ist ein amtlich bestellter und öffentlich vereidigter Dolmetscher erforderlich.
Wirksamkeit
Der Kirchenaustritt wird wirksam, sobald die Austrittserklärung dem zuständigen Standesbeamten zugegangen ist. Die Kirchensteuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Austrittserklärung wirksam geworden ist.
Nichtselbstständig Beschäftigte
Bitte teilen Sie Ihren Kirchenaustritt dem Arbeitgeber mit, damit dieser die Mitteilung durch das Finanzamt überwachen und evtl. Ihre Lohn- oder Gehaltsabrechnung ab dem folgenden Monat geändert werden kann.
Selbstständige
Bitte teilen Sie den Austritt aus der Kirche Ihrem Steuerberater mit, beziehungsweise fügen Sie Ihrer nächsten Steuererklärung eine Kopie der Abschrift der Kirchenaustrittserklärung bei.
Benötigte Unterlagen:
- Die mündliche Austrittserklärung können Sie im Standesamt abgeben. Sie benötigen dazu einen gültigen amtlichen Lichtbildausweis.
- Für Kinder unter 12 Jahren geben die sorgeberechtigten Eltern beziehungsweise der gesetzliche Vertreter die Austrittserklärung ab.
Hierfür müssen Sie bitte den Nachweis über das Sorgerecht mitbringen. Kinder ab 12 Jahren müssen den Kirchenaustritt zusammen mit den sorgeberechtigten Eltern erklären. Kinder ab 14 Jahren können den Austritt allein, ohne gesetzlichen Vertreter, erklären.
Bei Fragen stehen Ihnen die Kolleginnen und Kollegen des Standesamtes gerne zur Verfügung. Ihre Ansprechpartner finden Sie unter der Seite “Was erledige ich wo?“.