der Sitzung des Wahlausschusses zur Feststellung des Ergebnisses der Wahl des Ersten Bürgermeisters am Sonntag, 15. März 2020 sowie der Form der Verkündung des vorläufigen Wahlergebnisses für die Wahl des Ersten Bürgermeisters und des Gemeinderates am Sonntag, 15. März 2020

1. Sitzung des Wahlausschusses zur Feststellung des Ergebnisses der Wahl des Ersten Bürgermeisters am Sonntag, 15. März 2020. Für den Fall, dass eine Stichwahl für das Amt des Ersten Bürgermeisters erforderlich ist, findet die Sitzung des Wahlausschusses zur Feststellung der beiden an der Stichwahl beteiligten Personen und der auf sie entfallenen Stimmenzahl am Montag, den 16. März 2020, um 14:00 Uhr in der Gemeinde Ismaning, Schloßstraße 2, 85737 Ismaning, Zinnstube, statt.

Falls aufgrund des ermittelten vorläufigen Wahlergebnisses für die Wahl des Ersten Bürgermeisters feststeht, dass eine Stichwahl nicht erforderlich sein wird, so findet diese Sitzung des Wahlausschusses nicht statt.

Der Wahlausschuss verhandelt, berät und entscheidet in öffentlicher Sitzung, soweit nicht Rücksichten auf das Wohl der Allgemeinheit oder auf berechtigte Ansprüche Einzelner entgegenstehen (Art. 17 Abs. 2 GLKrWG). In diesen Fällen berät und entscheidet er in nichtöffentlicher Sitzung über den Ausschluss der Öffentlichkeit. Beschlüsse, die in nichtöffentlicher Sitzung gefasst wurden, werden der Öffentlichkeit bekannt gegeben, sobald die Gründe für die Geheimhaltung weggefallen sind.

Sollte eine weitere Sitzung notwendig werden, wird Ort und Zeitpunkt ebenfalls rechtzeitig bekannt gemacht.

2. Form der Verkündung des vorläufigen Wahlergebnisses für die Wahl des Ersten Bürgermeisters und des Gemeinderates am Sonntag, 15. März 2020; Fristbeginn für die Annahme der Wahl

Unter dem Vorbehalt der Feststellung des abschließenden Wahlergebnisses durch den Wahlausschuss wird das ermittelte vorläufige Wahlergebnis durch

2.1 öffentlichen Anschlag am Rathaus

2.2 an den öffentlichen Anschlagtafeln

2.3 im Internet

gegenüber der Öffentlichkeit verkündet.

Für den Beginn der Wochenfrist des Art. 47 Abs. 1 Satz 1 Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz, binnen der aufgrund eines Wahlvorschlags gewählte Personen schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeindeverwaltung die Wahl ablehnen können, ist die unter Nr. 2.1 genannte Form bzw. Art der Verkündung des vorläufigen Wahlergebnisses entscheidend.

Wahlleitung

Gemeinde Ismaning

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