Allgemeinverfügung zur Geflügelpest

Allgemeinverfügung zur Geflügelpest (Hochpathogene Aviäre Influenza, HPAI),
Beschränkung der Abgabe im Reisegewerbe

Das Landratsamt München hat durch Allgemeinverfügung vom 20.10.2022 folgendes angeordnet und bittet um Beachtung.

Allgemeinverfügung:

1. Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten und Gänse (Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltene Vögel im Sinne des Artikel 4 Nr. 9 oder Nr. 10 VO (EU) 2016/429) dürfen außerhalb einer gewerblichen Niederlassung oder, ohne dass eine solche Niederlassung besteht, gewerbsmäßig nur abgegeben werden, soweit die Tiere längstens vier Tage vor der Abgabe klinisch tierärztlich oder, im Fall von Enten und Gänsen, virologisch nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde mit negativem Ergebnis auf hochpathogenes oder niedrigpathogenes aviäres Influenzavirus untersucht worden sind. Beginn der Viertagesfrist ist der Tag des auf der tierärztlichen Bescheinigung eingetragenen Untersuchungsdatums bzw. des Datums des Laboruntersuchungsbefundes.

a) Im Fall von Enten und Gänsen sind die virologischen Untersuchungen jeweils an Proben von 60 Tieren je Bestand in einem Landeslabor oder in einem für diese Untersuchung nach der Norm ISO/IEC 17025 akkreditierten Privatlabor durchzuführen. Die Probenahme für die virologische Untersuchung hat durch eine nach § 2 Bundes-Tierärzteordnung (BTÄO) zur Ausübung des tierärztlichen Berufes befugte Person mittels eines kombinierten Rachen- und Kloakentupfers zu erfolgen. Werden weniger als 60 Enten oder Gänse gehalten, sind die jeweils vorhandenen Enten und Gänse zu untersuchen.

b) Im Fall von anderem Geflügel als Enten und Gänsen sind die zur Abgabe im Reisegewerbe vorgesehenen Tiere durch eine nach § 2 BTÄO zur Ausübung des tierärztlichen Berufes befugten Person klinisch zu untersuchen.

2. Die sofortige Vollziehung der in Ziffer 1 getroffenen Regelungen wird nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) im öffentlichen Interesse angeordnet.

3. Die Allgemeinverfügung gilt am Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekannt gegeben.

4. Kosten werden nicht erhoben.

Die Gesamtfassung der Allgemeinverfügung mit Begründung kann im Rathaus, Zimmer 1.2, Schloßstr. 2 eingesehen werden.

Ismaning, 24.10. 2022

Dr. Alexander Greulich
Erster Bürgermeister