Bebauungsplan Nr. 29e „Erweiterung des Gewerbegebiets AGROB Medien- und Gewerbepark, Erweiterung Süd – 1. Änderung“

Bebauungsplan Nr. 29e „Erweiterung des Gewerbegebiets AGROB Medien- und Gewerbepark, Erweiterung Süd – 1. Änderung“ (1. Teiländerung des Bebauungsplans Nr. 29c);

Satzungsbeschluss

Der Ismaninger Gemeinderat hat mit Beschluss vom 17.05.2023 den Bebauungsplan Nr. 29e „Erweiterung des Gewerbegebiets AGROB Medien- und Gewerbepark, Erweiterung Süd – 1. Änderung“ in der Fassung vom 17.05.2023 zur Satzung beschlossen.

Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.

Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan Nr. 29e in Kraft. Jedermann kann den Bebauungsplan mit der Begründung sowie dem Schallgutachten bei der Gemeinde Ismaning, Bauverwaltung, Schloßstr. 2, 85737 Ismaning, im Zimmer 2.2/2. OG, während der üblichen Öffnungszeiten (Mo.-Fr. 8-12 Uhr, Mo. 14-18 Uhr) einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

  1. eine nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,
  3. nach § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs und
  4. nach § 214 Abs. 2a BauGB im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.