1. Die Allgemeinverfügung des Landratsamts München vom 31.03.2021 zur Festlegung eines Beobachtungsgebiets wird hiermit ab dem 02.05.2021, 0:00 für die betroffenen Gemeinden aufgehoben. Betroffen sind die Gemeinden:

– Aschheim
– Feldkirchen
– Grasbrunn
– Haar
– Ismaning
– Kirchheim.

2. Die Allgemeinverfügung gilt am Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekannt gegeben.

3. Kosten werden nicht erhoben.

Gründe
I. Am 31.03.2021 hat das Landratsamt Ebersberg mitgeteilt, dass in der Gemeinde Poing, Landkreis Ebersberg der Ausbruch der Geflügelpest amtlich festgestellt wurde. Gemäß der Geflügelpest-Verordnung wurde deshalb die Festlegung eines Sperrbezirks und eines Beobachtungsgebiets erforderlich. Das Beobachtungsgebiet erstreckt sich auch in den Landkreis München. Am 31.03.2021
fand die Grobreinigung und Vordesinfektion im betroffenen Betrieb statt.

II. Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Landratsamtes München zum Erlass dieser Allgemeinverfügung ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 des Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetzes (GDVG) und Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes.

1. Die Aufhebung des Beobachtungsgebietes beruht auf § 44 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 6 b) der Geflügelpest-Verordnung. Demnach sind die angeordneten Schutzmaßregeln im Beobachtungsgebiet aufzuheben, nachdem die Geflügelpest erloschen ist, jedoch frühestens 30 nach Abnahme der Grobreinigung und Vordesinfektion des Seuchenbestandes nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 Geflügelpest-Verordnung. Die Grobreinigung und Vordesinfektion im Seuchenbestand wurde am 31.03.2021 vom zuständigen Veterinäramt abgenommen und das Ende der Frist auf den 02.05.2021 um 0:00 Uhr festgelegt.

2. Die Bekanntgabe der Allgemeinverfügung beruht auf Art. 41 Abs. 3, 4 BayVwVfG. Da mit der Verfügung ein großer Adressatenkreis angesprochen wird, würde eine Einzelbekanntmachung die Effizienz der tiergesundheitsrechtlichen Maßnahmen erheblich beeinträchtigen. Damit besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse für eine öffentliche Bekanntmachung. Da nur eine möglichst schnelle Befolgung der angeordneten tiergesundheitsrechtlichen Maßnahmen eine ausreichende Prävention entfaltet, ist es ebenso im überwiegenden öffentlichen Interesse erforderlich und angemessen, die Bekanntgabefiktion zu verkürzen.

3. Die Kostenfreiheit dieses Bescheides ergibt sich aus Art. 13 des Gesetzes zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes (BayAGTierGesG). Für die Anordnung von Schutz- und Bekämpfungsmaßnahmen bei Tierseuchen werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben.

Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage erhoben werden bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht München Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form.

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung
Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen! Nähere Informationen zur elektronischen Einlegung von Rechtsbehelfen entnehmen Sie bitte der Internetpräsenz der Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de).

Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig. Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zulässig (§ 80 Abs. 5 VwGO). Dieser Antrag ist beim Verwaltungsgericht München, Bayerstraße 30, 80335 München, einzureichen. Der Antrag hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinweise
1. Von dieser Allgemeinverfügung bleiben frühere Allgemeinverfügungen bzw. Schutzmaßregeln unberührt. Unberührt bleibt insbesondere das Aufstallungsgebot für die Geflügelhaltungen im Risikobereich im Landkreis München (Aschheim, Aying (nur die Ortsteile Loibersdorf, Kaps, Spielberg/Gut Spielberg), Baierbrunn, Feldkirchen, Garching, Gräfelfing, Grünwald, Haar, Ismaning, Kirchheim, Oberschleißheim, Planegg, Pullach, Unterföhring, Unterschleißheim), s.a. Allgemeinverfügung vom 11.03.2021, bekannt gemacht im Amtsblatt des Landkreises München vom 19.03.2021.

2. Für fachliche Rückfragen wenden Sie sich bitte an das Landratsamt München, Referat 4.5 – Veterinäramt, Postfach 95 02 60, 81518 München (Telefon 089 6221-2375).

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