Seit 17. Oktober 2020 gelten bayernweit und somit auch im Landkreis München und in der Gemeinde Ismaning vereinheitlichte Regelungen zur Eindämmung des Coronavirus. Neben generellen Maßnahmen wie dem Mindestabstand von 1,5 Metern und den allgemeinen Hygieneregeln ist für die drei Inzidenzkorridore (unter 35, über 35 und über 50) klar geregelt, welche Maßnahmen die Kreise und kreisfreien Städte ergreifen müssen. Dies beinhaltet für bestimmte öffentliche Plätze die Einführung einer Maskenpflicht sowie bei Bedarf ein Verbot des Alkoholkonsums ab 23 bzw. 22 Uhr. Aktuell gilt Phase dunkelrot (7-Tage-Inzidenz über 100) der Corona-Strategie der Bayerischen Staatsregierung.

Seit 18. November, ist damit für folgende Plätze/Orte in der Gemeinde Ismaning das Tragen einer Maske verpflichtend:

1. Im öffentlichen Raum immer dann, wenn die Einhaltung des Mindestabstands nicht möglich ist (§ 1 Abs. 1 S. 2 der 8. BayIfSMV).
2. Darüber hinaus gilt eine Maskenpflicht aufgrund weiterer Bestimmungen der 8. BayIfSMV, insbesondere

– für Teilnehmer von Veranstaltungen oder Versammlungen in geschlossenen Räumen
– bei Gottesdiensten und Zusammenkünften von Glaubensgemeinschaften
– im öffentlichen Personennah- und -fernverkehr und den hierzu gehörenden Einrichtungen (also auch am S-Bahnhof Ismaning, an den Bushaltestellen)
– in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen
– in Betrieben des Groß- und Einzelhandels
– auf Wochenmärkten und anderen Märkten
– auf den Begegnungs- und Verkehrsflächen einschließlich der Fahrstühle von öffentlichen Gebäuden
– in Gaststätten, Hotels und Beherbergungsbetrieben
– bei Tagungen, Kongressen und Messen
– für Schulen und Hochschulen
– Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten

Die Maskenpflicht gilt also überall dort, wo Menschen dichter und/oder länger zusammenkommen, insbesondere auf bestimmten, stark frequentierten Plätzen, in allen öffentlichen Gebäuden, auf Begegnungs- und Verkehrsflächen (z.B. Fahrstühle, Kantinen, Eingangsbereich von Hochhäusern), in den Schulen (außer Grundschulen) und Bildungsstätten, für Zuschauer bei sportlichen Veranstaltungen sowie durchgängig auf Tagungen, Kongressen, Messen und in Kulturstätten auch am Platz.

Weitere Informationen hierzu finden Sie in der Achten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung, sowie in der Allgemeinverfügung des Landratsamts Münchens vom 16.11.2020.

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