Das Landratsamt München teilt mit, dass ab heute, 23. August 2021, neue Zutrittsregeln in Folge der überschrittenen 7-Tage-Inzidenz von 35 in Kraft treten. Damit ist der Zugang zu vielen Angeboten im Innenbereich nur noch für Geimpfte, Genesene oder negativ Getestete („3-G-Regel“) möglich. Diese Regelung ist Bestandteil der am Freitag, dem 20. August 2021 geänderten 13. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung. Mit Blick auf die beginnende vierte Welle hatte sich die Ministerpräsidentenkonferenz bereits am 10. August 2021 auf diesen Weg verständigt.

Strengere Zutrittsregeln für Ungeimpfte
Da der Landkreis München seit Samstag, 21. August 2021 stabil über der 7-Tage-Inzidenz von 35 liegt, gelten ab Montag (23. August 2021) Testungen als Voraussetzung für:

  • die Teilnahme an Veranstaltungen in geschlossenen Räumen (z. B. öffentliche und private Veranstaltungen, Sport- und Kulturveranstaltungen),
  • den Zugang zur Innengastronomie,
  • die Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen in geschlossenen Räumen,
  • Zugang zu geschlossenen Räumen von bestimmten Freizeit- und Kultureinrichtungeneinrichtungen (z. B. Theater, Oper, Konzerthäuser, Bühnen, Kinos),
  • Sportausübungen in geschlossenen Räumen,
  • sowie Beherbergungen.

Hier gilt ein Testnachweiserfordernis bei Ankunft sowie zusätzlich alle weiteren 72 Stunden.

Zutritt zu Krankenhäusern und Heimen
Wer Patienten im Krankenhaus oder in Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, besuchen möchte, muss ab dem 23. August 2021 im Landkreis München einen Testnachweis vorlegen.

Für Besucher*innen und Beschäftigte in Bayerns Alten- und Pflegeheimen bleibt es wie bisher bei einem inzidenzunabhängigen Testerfordernis.

Regelungen zu Testnachweisen
Es ist ein negatives Testergebnis eines PCR-Tests, der vor höchstens 48 Stunden durchgeführt wurde, eines POC-Antigentests, der vor höchstens 24 Stunden durchgeführt wurde, oder eines unter Aufsicht vorgenommenen Selbsttests, der vor höchstens 24 Stunden durchgeführt wurde, nachzuweisen.

Ausgenommen von der Notwendigkeit der Vorlage eines Testnachweises sind asymptomatische Personen, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Impfnachweises (geimpfte Personen) oder Genesenennachweises (genesene Personen) sind, Kinder bis zum sechsten Geburtstag und Schüler*innen, die regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen.

Mehr Zuschauer bei großen Sport- und Kulturveranstaltungen möglich
Eine Änderung gibt es auch im Bereich der großen Sport- und Kulturveranstaltungen: Derartige Veranstaltungen mit länderübergreifendem Charakter sind künftig inzidenzunabhängig unter den bisherigen Voraussetzungen möglich. Es ist damit insbesondere – wie schon bisher – ein negatives Testergebnis notwendig. Ausgenommen sind vollständig Geimpfte und Genesene.

Zudem wird bayernweit die zulässige Höchstzuschauerzahl einschließlich geimpfter und genesener Personen bei großen Sport- und Kulturveranstaltungen mit länderübergreifendem Charakter erhöht. Unter Beachtung der Anzahl der vorhandenen Plätze, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Plätzen gewahrt ist, erhöht sich die Zuschauerzahl von bislang 35 Prozent auf bis zu 50 Prozent der Kapazität der jeweiligen Sport- bzw. Veranstaltungsstätte, höchstens aber auf 25.000 Zuschauer mit festen Sitzplätzen.

Inzidenzabhängige Regelungen
Die für den Landkreis München jeweils geltenden Regelungen treten durch entsprechende Bekanntmachungen des Landratsamts in Kraft. Für Lockerungen muss an fünf aufeinanderfolgenden Tagen der nächstniedrigere Grenzwert unterschritten werden. Unterschreitet die 7-Tage-Inzidenz im Landkreis München zum Beispiel fünf Tage in Folge wieder den Schwellenwert von 35, dann treten am zweiten Tag nach Eintritt der Voraussetzungen die in der geltenden Infektionsschutzmaßnahmenverordnung für diese Inzidenzkorridore festgelegten Regelungen in Kraft. Dies wird durch das Landratsamt München bekanntgemacht. Um strengere Regeln auszulösen reicht eine Überschreitung an drei Tagen in Folge.

Weiterführende Informationen finden Sie auf den Seiten des Landratsamtes München.

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