Der Landkreis München informiert:

Die Allgemeinverfügung vom 18.05.2016 mit dem Aktenzeichen 5.1-565 Blauzungenkrankheit/Allgemeinverfügung / 2016 wird wie folgt geändert:

Ziffer 1 wird wie folgt geändert:

  1. Alle Halter von Rindern, Schafen oder Ziegen dürfen diese Tiere ab dem Tag der Bekanntgabe dieser Allgemeinverfügung freiwillig mit einem zugelassenen inaktivierten  Impfstoff gegen die Blauzungenkrankheit des BTV-Serotyps 4, des BTV-Serotyps 8  und des BTV-Serotyps 3 impfen lassen. Soweit ein zugelassener inaktivierter Impfstoff gegen den BTV-Serotyp 3 nicht verfügbar ist, kann bis zu dessen Zulassung gegen den BTV-Serotyp 3 mit folgenden Impfstoffen geimpft werden:

Bultavo 3 der Firma Boehringer Ingelheim Vetmedica GmbH, Bluevac-3 der Firma CZ Vaccines S.A.U. oder

Syvazul BTV 3 der Firma Laboratorios Syva S.A.

Hierbei sind die Angaben des Impfstoffherstellers zu beachten.

Ziffer 3 wird wie folgt geändert:

  1. Alle Halter von anderen als den in Ziffer 1 genannten für die Blauzungenkrankheit empfänglichen Tieren dürfen diese Tiere ab dem Tag der Bekanntgabe dieser Allgemeinverfügung freiwillig mit einem zugelassenen inaktivierten Impfstoff gegen die  Blauzungenkrankheit des BTV-Serotyps 4, des BTV-Serotyps 8 und des BTV-Sero- typs 3 impfen lassen. Soweit ein zugelassener inaktivierter Impfstoff gegen den BTV- Serotyp 3 nicht verfügbar ist, kann bis zu dessen Zulassung gegen den BTV-Serotyp 3 mit folgenden Impfstoffen geimpft werden:

Bultavo 3 der Firma Boehringer Ingelheim Vetmedica GmbH, Bluevac-3 der Firma CZ Vaccines S.A.U. oder

Syvazul BTV 3 der Firma Laboratorios Syva S.A.

Hierbei sind die Angaben des Impfstoffherstellers zu beachten.

  1. Diese Allgemeinverfügung ergeht kostenfrei.
  2. Diese Allgemeinverfügung gilt am Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekannt gegeben.

Gründe:

I.

Am 12. Oktober 2023 ist die Blauzungenkrankheit in Deutschland erstmals seit 2018 aufgetreten.  Hierbei wurde der in Nord- und Mitteleuropa noch nicht aufgetretene BTV-Serotyp 3 der Krankheit  nachgewiesen. Die Seuche wurde in Deutschland zunächst im Bundesland Nordrhein-Westfalen in einem Schafbestand festgestellt. Die Blauzungenkrankheit hat sich inzwischen auch in Niedersachsen weiterverbreitet.

Aufgrund der Seuchenausbrüche wurde der Status „seuchenfrei“ bzgl. der Blauzungenkrankheit

das ganze Gebiet der Bundesländer Bremen, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen ausgesetzt. Seit Mai 2024 wurde auch für Rheinland-Pfalz dieser Status ausgesetzt. Sowohl für Belgien als  auch für die Niederlande wurde der Status „seuchenfrei“ bzgl. der Blauzungenkrankheit ausgesetzt.

Anders als die bei dem Ausbruch in den Jahren 2006 bis 2011 beteiligten Serotypen verursacht  dieser Serotyp teilweise schwere Symptome bei infizierten Schafen und Rindern. Alle betroffenen  Tierarten zeigten deutliche Krankheitssymptome wie Hautveränderungen im Maulbereich, Rückgang der Milchleistung und reduziertes Allgemeinbefinden. Auf Grund der vektorbedingten Über- tragung des Blauzungenvirus kommt zum Schutz der Tiere vor einer Infektion der Impfung der  Tiere eine besondere Bedeutung zu. Aufgrund der Temperatursteigerungen wird auch eine Steigerung der Gnitzenaktivität erwartet, die die Krankheit übertragen.

II.

Das Landratsamt München ist für den Erlass dieser Allgemeinverfügung sachlich und örtlich zuständig gem. Art. 2 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 des Gesetzes über den gesundheitlichen Verbraucherschutz und das Veterinärwesen (GVVG) i. V. m. Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG). 

  1. Gemäß § 4 Abs. 1 der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung ist eine Impfung von empfänglichen Tieren gegen die Blauzungenkrankheit nur mit Genehmigung der  zuständigen Behörde und nur mit inaktivierten Impfstoffen zulässig.

Für die BTV-Serotypen 4 und 8 dürfen nur zugelassene inaktivierte Impfstoffe gegen die  Blauzungenkrankheit geimpft werden. § 2 der Zweiten Verordnung über bestimmte Impfstoffe zum Schutz vor der Blauzungenkrankheit (BTV-3-ImpfgestattungsV) gestattet drei vom Paul-Ehrlich-Institut benannte, nicht zugelassene inaktivierte Impfstoffe gegen Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit des Serotyps 3, solange kein immunologisches Tierarzneimittel gemäß Artikel 44, 47, 49 oder 52 der Verordnung (EU) 2019/6 zugelassen worden ist.

Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung ist die Genehmigung unter Berücksichtigung einer Risikobewertung des Friedrich-Loeffler-Institutes zu erteilen. Nach der „Qualitativen Risikobewertung zur Verschleppung der Blau- zungenkrankheit“ des Friedrich-Löffler-Instituts wird ein erhöhtes Risiko der Wiederkäuer- bestände, an dem Serotyp 3 BTV zu erkranken, erkannt. Aufgrund des BTV-Nachweises im Oberbergischen Kreises vom 13.06.2024 wird im Zuge des BTV-Geschehens die Impfge- stattung um den BTV-Serotyp 3 erweitert. Damit kann die immunologische Ausgangslage  der Tierbestände effizient an das Seuchengeschehen angepasst werden.

  1. Die Kostenfreiheit dieses Bescheides ergibt sich aus Art. 13 des Gesetzes zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes (BayAGTierGesG). Im Zusammenhang mit der Anordnung  von Schutz- und Bekämpfungsmaßnahmen bei Tierseuchen werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben.

 

  1. Die Bekanntgabe der Allgemeinverfügung beruht auf Art. 41 Abs. 3, 4 BayVwVfG.

Mit der Verfügung wird ein großer Adressatenkreis angesprochen, daher wäre eine Einzelbekanntmachung nur unter unverhältnismäßig großem Aufwand möglich und ggf. die Erreichung aller Adressaten nicht sichergestellt Damit besteht ein überwiegendes öffentliches  Interesse für eine öffentliche Bekanntmachung. Da aufgrund der steigenden Temperaturen  und der damit einhergehenden gesteigerten Gnitzenaktivität der Schutz der für die Blauzungenkrankheit empfänglichen Tiere durch die Impfung schnell ermöglicht werden soll, ist es  ebenso im überwiegenden öffentlichen Interesse erforderlich und angemessen, die Bekanntgabefiktion zu verkürzen.

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