Das Landratsamt München hat durch Allgemeinverfügung vom 07.12.2021 folgendes angeordnet und bittet um Beachtung.

Allgemeinverfügung: 

  1. Halter von Hühnern, Truthühnern, Perlhühnern, Rebhühnern, Fasanen, Laufvögeln, Wachteln, Enten und Gänse (Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltene Vögel im Sinne des Artikel 4 Nr. 9 oder Nr. 10 VO (EU) 2016/429) im Landkreis München bis einschließlich 1.000 Stück haben sicherzustellen, dass

1.1.   die Ein- und Ausgänge zu den Ställen oder die sonstigen Standorte des Geflügels gegen unbefugten Zutritt oder unbefugtes Befahren gesichert sind, die Ställe oder die sonstigen Standorte der Tiere von betriebsfremden Personen nur mit betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegschutzkleidung betreten werden und dass diese Personen die Schutz- oder Einwegschutzkleidung nach Verlassen des Stalles oder sonstigen Standorts der Tiere unverzüglich ablegen
1.2.   Schutzkleidung nach Gebrauch unverzüglich gereinigt und desinfiziert und Einwegschutz-kleidung nach Gebrauch unverzüglich unschädlich beseitigt wird,
1.3.   nach jeder Einstallung oder Ausstallung von Geflügel und/oder in Gefangenschaft gehaltener Vögel im Sinne der Nr. 1 die dazu eingesetzten Gerätschaften und der Verladeplatz gereinigt und desinfiziert werden und dass nach jeder Ausstallung die frei gewordenen Ställe einschließlich der dort vorhandenen Einrichtungen und Gegenstände gereinigt und desinfiziert werden,
1.4.   betriebseigene Fahrzeuge abweichend von § 17 Absatz 1 Satz 1 und 2 der Viehverkehrs-verordnung unmittelbar nach Abschluss eines Transports der Tiere auf einem befestigten Platz gereinigt und desinfiziert werden,
1.5.   Fahrzeuge, Maschinen und sonstige Gerätschaften, die in der Geflügelhaltung oder in einer

Haltung für in Gefangenschaft gehaltener Vögel im Sinne der Nr. 1 eingesetzt und
–   in mehreren Ställen oder
–   von mehreren Betrieben gemeinsam

benutzt werden, jeweils vor der Benutzung in einem anderen Stall oder, in den Fällen der gemeinsamen Nutzung mehrerer Betriebe, im abgebenden Betrieb vor der Abgabe gereinigt und desinfiziert werden,

1.6.   eine ordnungsgemäße Schadnagerbekämpfung durchgeführt wird und hierüber Auf-zeichnungen gemacht werden,
1.7. der Raum, der Behälter oder die sonstigen Einrichtungen zur Aufbewahrung verendeter Tiere nach jeder Abholung, mindestens jedoch einmal im Monat, gereinigt und desinfiziert  wird oder werden,
1.8.   eine betriebsbereite Einrichtung zum Waschen der Hände sowie eine Einrichtung zum Wechseln und Ablegen der Kleidung und zur Desinfektion der Schuhe vorge-  halten wird.

  1. Ausstellungen, Märkte und Schauen sowie Veranstaltungen ähnlicher Art, bei denen  Geflügel im Sinne des Artikel 4 Nr. 9 VO (EU) 2016/429 und/oder in Gefangenschaft gehaltene Vögel im Sinne des Artikel 4 Nr. 10 VO (EU) 2016/429, ausgenommen Tauben, verkauft, gehandelt oder zur Schau gestellt werden, sind im Landkreis München verboten.
  2. Für Wildvögel im Sinne des Art. 4 Nr. 8 VO (EU) 2016/429 i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 7 Geflügel- pest-Verordnung (hierunter fallen: Hühnervögel, Gänsevögel, Greifvögel, Eulen, Regenpfeiferartige, Lappentaucherartige oder Schreitvögel) gilt ein allgemeines Fütterungsverbot im gesamten Landkreis München.
  3. Geflügel und/oder in Gefangenschaft gehaltene Vögel im Sinne der Nr. 1 dieser Allgemein-verfügung darf außerhalb einer gewerblichen Niederlassung oder von Personen, welche keine solche Niederlassung haben, gewerbsmäßig nur abgegeben werden, soweit das Geflügel längstens vier Tage vor der Abgabe klinisch tierärztlich oder, im Fall von Enten und Gänsen, virologisch nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde mit negativem Ergebnis auf hochpathogenes oder niedrigpathogenes aviäres Influenzavirus untersucht worden ist. Beginn der Viertagesfrist ist der Tag des auf der tierärztlichen Bescheinigung eingetragenen Untersuchungsdatums bzw. des Datums des Laboruntersuchungsbefundes.

4.1.   Im Fall von Enten und Gänsen sind die virologischen Untersuchungen jeweils an Proben von 60 Tieren je Bestand in einem Landeslabor oder in einem für diese Untersuchung nach der Norm ISO/IEC 17025 akkreditierten Privatlabor durchzuführen. Die Probenahme für die virologische Untersuchung hat durch einen praktizierenden Tierarzt mittels eines Rachen- und  Kloakentupfers zu erfolgen. Werden weniger als 60 Enten oder Gänse gehalten, sind die jeweils vorhandenen Enten und Gänse zu untersuchen.
4.2.   Im Fall von anderem Geflügel als Enten und Gänsen sind die zur Abgabe im Reisegewerbe vorgesehenen Tiere durch einen praktizierenden Tierarzt klinisch zu untersuchen.

  1. Die sofortige Vollziehung der in den Nummern 1 bis 4 des Tenors getroffenen Regelungen wird gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet.
  1. Kosten werden nicht erhoben.
  2. Diese Allgemeinverfügung gilt am Tage nach der Bekanntmachung im Amtsblatt des Landkreises München als öffentlich bekanntgegeben.

Die Gesamtfassung der Allgemeinverfügung mit Begründung kann im Rathaus, Zimmer 1.2, Schloßstr. 2 eingesehen werden.

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