Das Landratsamt München gab heute bekannt, dass ab Freitag, dem 16. April 2021, die sogenannte „Notbremse“ nach 12. Bayerischer Infektionsschutzmaßnahmenverordnung für den gesamten Landkreis München in Kraft tritt. Grund dafür ist die Sieben-Tage-Inzidenz, die heute, am 14. April 2021, den Schwellenwert von 100 an drei aufeinanderfolgenden Tagen überschritten hat.

Ab Freitag, dem 16. April 2021 gelten folgende Regelungen:

  • Nächtliche Ausgangssperre von 22 bis 5 Uhr

Ausnahmen gelten lediglich für medizinische Notfälle, berufliche oder dienstliche Tätigkeiten und dergleichen, Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts, unaufschiebbare Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen und Minderjähriger, Begleitung Sterbender, die Versorgung von Tieren oder ähnlich gewichtige und unabweisbare Gründe.

  • Treffen im öffentlichen sowie in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken sind nur noch mit den Angehörigen des eigenen Hausstands und einer weiteren Person erlaubt.

Kinder bis 14 Jahre werden dabei nicht mitgezählt. Abweichend davon ist die wechselseitige Betreuung von Kindern unter 14 Jahren zwischen zwei festen Hausständen weiter möglich. Ehegatten, Lebenspartner und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelten jeweils als ein Hausstand, auch wenn sie keinen gemeinsamen Wohnsitz haben.

  • Einzelhandel

In der Inzidenzphase über 100 bis 200 können Ladengeschäfte im Rahmen einer Terminbuchung geöffnet bleiben. Das Betreten eines Ladens setzt jedoch ein negatives Ergebnis eines vor höchstens 24 Stunden vorgenommenen POC-Antigentests oder Selbsttests oder eines vor höchstens 48 Stunden vorgenommenen PCR-Tests in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 voraus. Für alle Läden, die inzidenzunabhängig geöffnet sind, wie beispielsweise Nahrungsmittelläden und Drogerien, sind weder Termin noch Test nötig. Click & collect, also die Abholung vorbestellter Waren in Ladengeschäften ist ebenso möglich.

  • Sport ist nur noch kontaktfrei und unter Beachtung der geltenden Kontaktbeschränkungen (eigener Hausstand und eine weitere Person) erlaubt.

Die Ausübung von Mannschaftssportarten ist untersagt.

  • Kulturstätten

Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten, Objekte der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen und vergleichbare Kulturstätten sowie zoologische und botanische Gärten sind geschlossen.

  • Außerschulische Bildung

Angebote der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung, Angebote der Erwachsenenbildung, sowie Instrumental- und Gesangsunterricht sind in Präsenzform untersagt. Erste-Hilfe-Kurse und die Ausbildung von Angehörigen der Feuerwehr, des Rettungsdienstes und des Technischen Hilfswerks sind zulässig, wenn zwischen allen Beteiligten ein Mindestabstand von 1,5 m gewahrt ist, ansonsten gilt Maskenpflicht.

  • Testpflicht für Beschäftigte in Alten- und Pflegeeinrichtungen mindestens zweimal wöchentlich.

Inzidenzabhängige Regelungen

Unterscheitet die Inzidenz drei Tage in Folge wieder den Schwellenwert von 100, dann treten am zweiten Tag nach Eintritt der Voraussetzungen die in der 12. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung für diese Inzidenzkorridore festgelegten Regelungen in Kraft. Auch dies wird durch das Landratsamt München
bekanntgemacht.

Für Schulen, Kindergärten sowie andere Tagesbetreuungsangebote für Kinder ist unabhängig vom Zeitpunkt der Überschreitung eines Schwellenwerts jeweils gesondert am Freitag die geltende Inzidenzregelung bekanntzumachen. Diese gilt dann jeweils für die gesamte Folgewoche.

Den ausführlichen Bericht können Sie hier nachlesen.

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