Das Landratsamt München erlässt folgende Allgemeinverfügung:

1. Die Allgemeinverfügung des Landratsamts München vom 11.03.2021 zur Aufstallung von Geflügel wird aufgehoben.
2. Die Allgemeinverfügung gilt am Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekannt gegeben.
3. Kosten werden nicht erhoben.

Gründe
I.
Die bayernweit verfügten Schutzmaßnahmen haben sich bewährt. Das aktuelle Geflügelpestgeschehen bei Wildvögeln in Bayern ist in den letzten Wochen rückläufig. In der aktuellen Risikobewertung des Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) vom 27.04.2021 wurden seit ca. zwei Wochen in ganz Bayern keine Geflügelpest-Infektionen bei Wildvögeln oder in Hausgeflügelbeständen mehr nachgewiesen. Auch bundesweit, besonders aber im süddeutschen Raum, sind die Zahlen der Neumeldungen seit Anfang April stark rückläufig. Das Risiko einer direkten oder indirekten Geflügelpest-Einschleppung ausgehend von Wildvögeln in Geflügelbestände in Bayern wird derzeit daher nur noch als mäßig bis gering eingeschätzt.

II.
Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Landratsamtes München zum Erlass dieser Allgemeinverfügung ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 des Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetzes (GDVG) und Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes.

1. Auf Grundlage der aktuellen Risikobewertung des Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) ist eine bayernweite präventive Stallpflicht zum Schutz vor der Geflügelpest (HPAI) nach Mitteilung des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz (StMUV) vom 27.04.2021 grundsätzlich nicht mehr erforderlich; entgegenstehende Gründe liegen hier nicht vor.

2. Die Bekanntgabe der Allgemeinverfügung beruht auf Art. 41 Abs. 3, 4 BayVwVfG.
Da mit der Verfügung ein großer Adressatenkreis angesprochen wird, wäre eine Einzelbekanntmachung nur unter unverhältnismäßig großem Aufwand möglich und ggf. die Erreichung aller Adressaten nicht sichergestellt, sollten sich Geflügelhalter noch nicht beim Veterinäramt gemeldet haben. Damit besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse für eine öffentliche Bekanntmachung.

Da möglichst schnell die belastende Maßnahme der Aufstallung des Geflügels beendet werden soll, ist es ebenso im überwiegenden öffentlichen Interesse erforderlich und angemessen, die Bekanntgabefiktion zu verkürzen.

3. Die Kostenfreiheit dieses Bescheides ergibt sich aus Art. 13 des Gesetzes zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes (BayAGTierGesG). Im Zusammenhang mit der Anordnung von Schutz- und Bekämpfungsmaßnahmen bei Tierseuchen werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben.

Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage erhoben werden bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht München Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form.

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung
Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen! Nähere Informationen zur elektronischen Einlegung von Rechtsbehelfen entnehmen Sie bitte der Internetpräsenz der Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de).

Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig. Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zulässig (§ 80 Abs. 5 VwGO). Dieser Antrag ist beim Verwaltungsgericht München, Bayerstraße 30, 80335 München, einzureichen. Der Antrag hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinweise
1. Von dieser Allgemeinverfügung bleiben frühere Allgemeinverfügungen bzw. Schutzmaßregeln unberührt. Unberührt bleibt insbesondere die Biosicherheitsmaßnahmen für die Geflügelhaltungen im Landkreis München (Allgemeinverfügung vom 01.02.2021, bekannt gemacht im Amtsblatt des Landkreises München vom 03.02.2021).

2. Für fachliche Rückfragen wenden Sie sich bitte an das Landratsamt München, Referat 4.5 – Veterinäramt, Postfach 95 02 60, 81518 München (Telefon 089 6221-2375).

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