Das Landratsamt München hat heute folgende Allgemeinverfügung erlassen: 

1. Das mit Allgemeinverfügung vom 19.07.2021 verfügte Verbot zum Befahren der Isar mit kleinen Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft im Landkreis München wird hiermit widerrufen.

2. Kosten werden nicht erhoben.

Hinweise:
1. Die Befahrung der Isar erfolgt stets auf eigene Gefahr und sollte nur mit geeigneter Ausrüstung bei entsprechendem Können erfolgen. Es ist immer mit einhängenden Bäumen, Treibholz, Kiesansammlungen, Strudelbildung u. ä. auch unter Wasser zu rechnen.

2. Nach Art. 39 Abs. 2 Nr. 5 BayVwVfG bedarf es bei der öffentlichen Bekanntmachung der Allgemeinverfügung keiner Begründung. Gemäß Art. 41 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG ist nur der verfügende Teil der Allgemeinverfügung öffentlich bekannt zu machen Die vollständige Allgemeinverfügung mit Begründung kann während der Dienststunden des Landratsamtes München beim Fachbereich Wasserrecht und Wasserwirtschaft in Zimmer F 2.31 in der Frankenthaler Str. 5-9 in 81539 München eingesehen werden.

Gründe:
Rechtsgrundlage für den Widerruf der Allgemeinverfügung ist Art. 49 Abs. 1 BayVwVfG. Demnach kann ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.

Die akute Gefahrensituation hat sich deutlich entspannt. Der Wasserstand der Isar ist deutlich gesunken. Eine vermehrte Abfuhr von Treibgut ist nicht mehr zu erwarten und die Trübung geht zurück. Das Verbot zum Befahren der Isar konnte daher in Abstimmung mit dem Wasserwirtschaftsamt München aufgehoben werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf Art. 1, 2 und 3 Abs. 1 Nr. 2 des Kostengesetzes (KG).

Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage erhoben werden bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht München in 80335 München:

Postfachanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München,

schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form.

Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen bei schriftlicher Einreichung oder Einreichung zur Niederschrift Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:
Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen!
Nähere Informationen zur elektronischen Einlegung von Rechtsbehelfen entnehmen Sie bitte der Internetpräsenz der Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de).

Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.

Weitere Informationen dazu finden Sie auf unserer Website unter www.landkreis-muenchen.de 

 

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