1. Am 26. Mai 2019 findet in der Bundesrepublik Deutschland die Wahl zum Europäischen Parlament statt.

Die Wahl dauert von 8.00 – 18.00 Uhr.

2. Die Gemeinde ist in folgende 9 Wahlbezirke eingeteilt:

  • Stimmbezirk 1, Mittelschule Ismaning, Erich-Zeitler-Str. 8, 85737 Ismaning, barrierefrei
  • Stimmbezirk 2, Mittelschule Ismaning, Erich-Zeitler-Str. 8, 85737 Ismaning, barrierefrei
  • Stimmbezirk 3, Mittelschule Ismaning, Erich-Zeitler-Str. 8, 85737 Ismaning, barrierefrei
  • Stimmbezirk 4, Mittelschule Ismaning, Erich-Zeitler-Str. 8, 85737 Ismaning, barrierefrei
  • Stimmbezirk 5, Grundschule Camerloherstr., Camerloherstr. 20, 85737 Ismaning, barrierefrei
  • Stimmbezirk 6, Grundschule Camerloherstr., Camerloherstr. 20, 85737 Ismaning, barrierefrei
  • Stimmbezirk 7, Grundschule Camerloherstr., Camerloherstr. 20, 85737 Ismaning, barrierefrei
  • Stimmbezirk 8, Grundschule Camerloherstr., Camerloherstr. 20, 85737 Ismaning, barrierefrei
  • Stimmbezirk 9, Sportlerheim Wiesstr., Wiesstr. 50, 85737 Ismaning, nicht barrierefrei

3. Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 16 Uhr in der

  • Mittelschule Ismaning, Erich-Zeitler-Str. 8, 85737 Ismaning und
  • Grundschule Camerloherstr., Camerloherstr. 20, 85737 Ismaning

zusammen.

4. Jede wahlberechtigte Person kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen ist.

Die Wähler und Wählerinnen haben ihre Wahlbenachrichtigung und einen amtlichen Personalausweis – Unionsbürger/Unionsbürgerinnen einen gültigen Identitätsausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.

Die Wahlbenachrichtigung ist auf Verlangen bei der Wahl abzugeben.

Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler und jede Wählerin erhält bei Betreten des Wahlraums einen Stimmzettel ausgehändigt.

Jeder Wähler und jede Wählerin hat eine Stimme.

Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer die Bezeichnung der Partei und ihre Kurzbezeichnung bzw. die Bezeichnung der sonstigen politischen Vereinigung und ihr Kennwort sowie jeweils die ersten zehn Bewerber oder Bewerberinnen der zugelassenen Wahlvorschläge und rechts von der Bezeichnung der Wahlvorschlagsberechtigten einen Kreis für die Kennzeichnung.

Die wählende Person gibt ihre Stimme in der Weise ab, dass sie auf dem rechten Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Wahlvorschlag sie gelten soll.

Der Stimmzettel muss von der wählenden Person in einer Wahlkabine des Wahlraums oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass ihre Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.

5. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jede Person hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.

6. Wähler und Wählerinnen, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Landkreis oder in der kreisfreien Stadt, in dem/der der Wahlschein ausgestellt ist,

a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk des Landkreises oder in der kreisfreien Stadt

oder

b) durch Briefwahl
teilnehmen.

Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeinde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.

7. Jede wahlberechtigte Person kann ihr Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Das gilt auch für Wahlberechtigte, die zugleich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zum Europäischen Parlament wahlberechtigt sind (§ 6 Abs. 4 des Europawahlgesetzes).

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft; der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

gez. Dr. Alexander Greulich, Erster Bürgermeister

Die Buttons zum Teilen auf dieser Seite sind so eingebunden, dass zunächst keine personenbezogenen Daten an die Anbieter der einzelnen sozialen Netzwerke weitergegeben werden, wenn Sie unsere Webseite besuchen. Wenn Sie einen der Buttons anklicken, werden Sie durch einen Hyperlink zum Anbieter des ausgewählten sozialen Netzwerks weiterleitet. Sie verlassen dann unsere Website. Erst ab diesem Zeitpunkt können Daten an den Diensteanbieter übertragen und dort gespeichert werden. Umfang und Art der Verarbeitung entnehmen Sie bitte den Datenschutzhinweisen der entsprechenden Anbieter. Wir weisen an dieser Stelle darauf hin, dass die Gemeinde Ismaning keine Kenntnis vom Inhalt der übermittelten Daten sowie deren Nutzung durch den jeweiligen Anbieter erhält. Verantwortlich ist allein der Betreiber des sozialen Netzwerks, zu dem Sie über den Hyperlink wechseln. Aktuell nutzt die Gemeinde Ismaning ausschließlich die Like-Buttons der Diensteanbieter Twitter, Facebook, Whatsapp, Linkedin und Xing.