In der gemeindlichen Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und Sicherung des Verkehrs auf Gehbahnen sind unter anderem Bestimmungen über das Räumen und Streuen und die Sicherung von Gehwegen enthalten.

Demgemäß sind Grundstückseigentümer verpflichtet, die Gehwege entlang des Grundstücks zu räumen und bei Schnee-, Reif- oder Eisglätte mit geeigneten abstumpfenden Stoffen (z.B. Sand oder Splitt), nicht jedoch mit Tausalz oder ätzenden Mitteln, zu streuen oder das Eis zu beseitigen.

Diese Sicherungsmaßnahmen sind täglich von 7.00 Uhr an durchzuführen und bis 20.00 Uhr so oft zu wiederholen, wie es zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz erforderlich ist. Das Räumgut darf nicht von privaten Grundstücken auf öffentliche, dem Verkehr dienenden Flächen verbracht und gelagert werden. Dies gilt insbesondere auch bei einsetzendem Tauwetter.

Sollten Grundstückseigentümer körperlich nicht mehr selbst in der Lage sein, die Räum- und Streuarbeiten durchzuführen, sind Fachanbieter (z. B. Hausmeistereien) oder andere mit den Arbeiten zu beauftragen.

Für Rückfragen steht Ihnen Herr Ehinger vom telefonisch (unter der Telefonnummer: 089 / 960 900-152) zur Verfügung.

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